Noch nicht überarbeitet.

Wir sind dabei, unsere Seiten im Hinblick auf die neuen Rechtsgrundlagen (EU-DSGVO und BayDSG) zu überarbeiten.

Inhaltlich können Sie sich an den meisten Seiten jedoch weiterhin orientieren.

Verschwiegenheitsverpflichtung bei Hilfskräften

Immer wieder kommen Hilfskräfte im Zuge Ihrer Tätigkeiten an der TUM mit personenbezogenen Daten in Berührung.

Hilfskräfte sind ebenso wie reguläre Mitarbeiter laut Art. 5 BayDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet:

Art. 5 Datengeheimnis

Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Eine zusätzliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis bei personenbezogen Daten ist damit bei der Einstellung formal nicht notwendig. 

Trotzdem ist es sinnvoll, die Hilfskräfte bei der Einstellung zu sensibilisieren. Dies kann mündlich oder auch schriftlich geschehen und liegt in der Verantwortung der dezentralen Einheit.

Eine schriftliche Sensibilisierung kann z.B. durch die Unterschrift einer "Erklärung zum Datenschutz" erfolgen.

Hierfür kann folgender Text verwendet werden:

Erklärung zum Datenschutz

Hiermit verpflichte ich mich, personenbezogene Daten, die mir im Zuge meiner Tätigkeit an der TUM zur Verfügung stehen, ausschließlich im Rahmen meiner Tätigkeit zu verwenden und Dritten nicht verfügbar zu machen. Auch nach meiner Tätigkeit werde ich das Datengeheimnis weiterhin wahren.

Falls die Hilfskraft Zugang zu einem oder mehreren Systemen hat, kann ergänzt werden:

Sobald ich den Zugang zum System (Systemname bitte ergänzen) nicht mehr benötige – spätestens beim Ausscheiden aus dem Dienst bei der TUM – werde ich dies (Kontakt bitte einfügen) mitteilen.