Noch nicht überarbeitet.

Wir sind dabei, unsere Seiten im Hinblick auf die neuen Rechtsgrundlagen (EU-DSGVO und BayDSG) zu überarbeiten.

Inhaltlich können Sie sich an den meisten Seiten jedoch weiterhin orientieren.

Der Umgang mit Fotos von Beschäftigten

Immer häufiger erreichen uns Anfragen zum Umgang mit Fotos von Beschäftigten und Studierenden, welche auf Internetseiten eingebunden werden sollen.

Rechtliches

Vor dem Veröffentlichen dieser Fotos sind folgende gesetzliche Bestimmungen zu beachten:

Eine Veröffentlichung ist nach §§ 22 und 23 KunstUrhG (Kunsturhebergesetz) nur erlaubt, wenn die Einverständnis der betroffenen Personen in schriftlicher Form eingeholt wurde, es sei denn, es liegen die in § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KunstUrhG geregelten Ausnahmetatbestände vor und durch die Veröffentlichung wird kein berechtigtes Interesse der betroffenen Person verletzt.

Ferner fallen  Fotoaufnahmen unter den Begriff personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BayDSG (Bayerisches Datenschutzgesetz). Nach Art. 15 Abs. 1 BayDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage oder eine gültige Einwilligungserklärung vorliegt.

Konkretes

Gehen Sie also davon aus, dass Sie in den meisten Fällen für die Veröffentlichung von Fotos von Beschäftigten eine Einwilligung benötigen, es sei denn Sie finden sich explizit in den Ausnahmen im KunstUrhG oder es gibt eine andere gesetzliche Grundlage, die Ihnen die Veröffentlichung erlaubt.

Weitere Informationen zum Thema „Einwilligungserklärung“ sowie einen „Mustertext der Einwilligungserklärung“ können Sie unter nachfolgendem Link abrufen:  http://www.datenschutz.tum.de/unterstuetzung/einwilligungserklaerung/

Besonders hinweisen möchten wir abschließend darauf, dass aus Sicht des Datenschutzes eine gültige Einwilligungserklärung informiert und freiwillig sein muss. An einer Freiwilligkeit fehlt es beispielsweise, wenn der Betroffene einem starken Gruppendruck ausgesetzt ist.